Arbeitsrecht
Haben Sie eine Kündigung erhalten? Legt Ihnen Ihre Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vor oder sind Sie nicht zufrieden mit Ihrem Arbeitszeugnis? Gerne berate ich Sie umfänglich und kompetent zum Arbeitsrecht.
Arbeitsrecht für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – Beratung in Fragen rund um das Arbeitsleben
Inhaltsverzeichnis
Kündigung, Aufhebungsvertrag und Zeugnis
Mein Arbeitgeber hat mir gekündigt. Was kann ich tun?
Erhält man von seinem Arbeitgeber eine Kündigung, ist das sicher keine leichte Situation. Dennoch sollte man diese nicht ungeprüft akzeptieren.
Denn: viele Kündigungen entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen und sind deshalb angreifbar. Auch wenn Sie sich innerlich schon von Ihrem Unternehmen verabschiedet haben, können Sie durch eine Überprüfung die Chance auf eine Abfindung erhöhen.
Wie lange habe ich Zeit gegen die Kündigung meines Arbeitgebers vorzugehen?
Sie sollten nicht zu lange warten! Um eine Kündigungsschutzklage zu erheben haben Sie nur drei Wochen Zeit. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung als wirksam – selbst wenn sie also tatsächlich unwirksam sein sollte, wäre sie dann nicht mehr angreifbar.
Sie sollten sich deshalb umgehend an einen Anwalt wenden, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Gerne stehe ich Ihnen für alle Fragen rund um das Thema „Kündigung“ und zu sonstigen arbeitsrechtlichen Fragen zur Verfügung.
Unter welchen Voraussetzungen darf mein Arbeitgeber mir kündigen?
Wenn für das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist – das ist dann der Fall, wenn im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer (u. U. auch weniger) beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung länger als sechs Monate gedauert hat – dann ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses möglich, wenn ein Kündigungsgrund besteht. Danach muss für die Kündigung ein personenbedingter, verhaltensbedingter oder ein dringender betrieblicher Grund vorliegen.
Aber auch wenn kein Schutz durch das Kündigungsschutzgesetz besteht, kann eine Kündigung aus anderen Gründen unwirksam sein – auch hier kann sich eine anwaltliche Überprüfung lohnen.
Muss ich zur Agentur für Arbeit gehen, wenn ich eine Kündigung erhalten habe?
Im Falle einer Kündigung sollten Sie sich schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos und arbeitssuchend melden. Das ist notwendig, um den Bezug von Arbeitslosengeld I nicht zu gefährden. Hier gilt eine Frist von drei Tagen nachdem man die Kündigung erhalten hat, innerhalb derer man sich persönlich bei der nächstgelegenen Arbeitsagentur „arbeitsuchend“ melden muss.
Wie lang ist die Kündigungsfrist?
Das hängt von der Dauer Ihres Beschäftigungsverhältnisses ab.
Innerhalb einer vereinbarten Probezeit bis zu sechs Monaten kann grundsätzlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Danach beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Nach zwei Jahren beträgt sie einen Monat zum Monatsende. Nach fünf Jahren zwei Monate zum Monatsende und nach acht Jahren drei Monate zum Monatsende.
In Tarifverträgen können ggf. kürzere Kündigungsfristen vorgesehen sein.
Einzelvertraglich können die gesetzlichen Fristen bei Betrieben bis zu 20 Arbeitnehmern oder bei kurzfristigen Aushilfsjobs auf bis zu vier Wochen verkürzt werden.
Soll ich mich auf einen Aufhebungsvertrag einlassen?
Legt Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vor, sollten Sie sich dazu umgehend anwaltlich beraten lassen. Denn: ein solcher Vertrag ist in erster Linie für den Arbeitgeber vorteilhaft. Mit einem Aufhebungsvertrag – im Gegensatz zu einer ordentlichen Kündigung – kann zum Beispiel eine Klage und Absprachen mit dem Betriebsrat nichtig werden.
Auch eine Kündigung, die vor einem Gericht nicht standhalten würde, kann mit einem Aufhebungsvertrag ersetzt und rechtssicher werden.
Arbeitnehmer müssen bei einem Aufhebungsvertrag ggf. mit einer Sperrzeit für das Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit rechnen. Vorteile für den Arbeitnehmer aus dem Aufhebungsvertrag müssen und sollten deshalb individuell verhandelt werden; gerne berate ich Sie hierzu!
Wie muss mein Zeugnis aussehen?
Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis auszustellen. Diese muss klar vorgegebenen Anforderungen entsprechen. Dazu gehört, dass es wohlwollend und wahrheitsgemäß sein muss. Außerdem muss es ordentlich und seriös, also fehlerfrei und verständlich formuliert sein. Nicht fehlen dürfen in einem Arbeitszeugnis Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (wenn es sich um ein einfaches Zeugnis handelt). Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken (qualifiziertes Zeugnis).
Was Sie zum Thema Bonus und Prämie wissen sollten
Wann werden Prämienzahlungen vereinbart?
Vor dem Hintergrund des weiter voranschreitenden Fachkräftemangels, müssen Arbeitgeber geeigneten Kandidaten häufig besondere Anreize bieten, um auf einem „Arbeitnehmerarbeitsmarkt“ bestehen zu können. Neben flexiblen Arbeitszeiten und der Möglichkeiten des mobilen Arbeitens spielt dabei die Vereinbarung eines Bonus als Zulage zum Zeitlohn auch häufig eine entscheidende Rolle.
Dabei ist es nicht nur so, dass nur Arbeitnehmer auf den obersten Führungsebenen von dieser Form der Vergütung profitieren können; profitieren können auch die unteren und mittleren Ebenen der Unternehmenshierarchie.
Was genau ist ein Bonus?
Dabei handelt es sich beim Prämienlohn um eine Form der Leistungsentlohnung. Er wird in der Regel als Zulage zum Zeitlohn gezahlt und soll für den Arbeitnehmer einen Anreiz zu einem bestimmten Leistungserfolg geben. Er kann entweder durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und durch einen Einzelarbeitsvertrag zur Anwendung kommen. Neben den Geldprämien können auch Zeitprämien vereinbart werden. Zunächst bedarf es einer Festlegung der Normalleistung, an die die Leistung des Arbeitnehmers gemessen wird.
Besteht ein Anspruch auf eine Bonuszahlung?
Für Mitarbeiter gibt es keinen allgemeinen oder gesetzlichen Anspruch darauf, vom Unternehmen eine Prämie zu erhalten; auch dann, wenn die Geschäfte des Unternehmens besonders gut laufen! Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Auszahlung geleistet wird, liegt allein beim Arbeitgeber.
Ein Rechtsanspruch kann sich jedoch aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben, sie kann nach § 612 Bürgerliches Gesetzbuch stillschweigend vereinbart sein, auf Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder auf einer betrieblichen Übung beruhen. Außerdem kann einem Arbeitnehmer aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ein Bonus zustehen, wenn er aus unsachgemäßen Gründen gegenüber seinen prämienbeziehenden Kollegen diskriminiert wird.
Woran orientiert sich die Höhe des Bonus?
Die Höhe einer Bonuszahlung kann der Chef frei wählen. Es gibt keine allgemeinen Vorschriften oder Richtlinien, an denen sich die Bonushöhe orientiert. Oft orientieren sich die Vereinbarungen bei der Höhe der Auszahlung an den individuellen Leistungen des Mitarbeiters.
Ist die Vereinbarung einer Bonuszahlung ohne Zielvereinbarung möglich?
Eine Vereinbarung ist auch ohne Zielvorgabe möglich. Möglich ist auch eine Zielvorgabe. Dabei behält sich der Arbeitgeber – im Unterschied zur Zielvereinbarung – vor, die Ziele in Ausübung des Direktionsrechts selbst einseitig festzulegen. Die Zielbestimmung muss dann nach billigem Ermessen erfolgen. Entspricht aber die Entscheidung des Arbeitgebers, keinen Bonus zu zahlen, nicht billigem Ermessen, wird die Höhe des Bonus durch das Gericht festgelegt.
Verzögert sich eine gebotene Vereinbarung von Zielen oder findet tatsächlich bis zum Ende der Zielperiode kein Gespräch statt, so ist die Zielvereinbarung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. In einem solchen Fall steht dem Arbeitnehmer regelmäßig ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu.
Kann der Arbeitnehmer die Bonuszahlung auch bei längerer Krankheit erhalten?
Dies lässt sich nicht pauschal beantworten, es kommt auf die Vereinbarungen im Einzelfall und die Begründung für das jeweilige Bonussystem an. Wird mit dem Bonus zum Beispiel die bloße Dauer der Betriebszugehörigkeit prämiert, kann auch für einen langzeitig erkrankten Arbeitnehmer ein Anrecht in Frage kommen. Wird mit dem Bonus aber eine Arbeitsleistung prämiert, kann sie in der Regel nur beansprucht werden, wenn sie vom Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall geschützt ist; also für einen Zeitraum von sechs Wochen.
Eine Bonuszahlung muss versteuert werden!
Zwar ist die zusätzliche Vergütung schön, ein nicht unerheblicher Teil geht jedoch in die Steuer. Unter Umständen können Alternativen zur Bonuszahlung deshalb sehr attraktiv für Mitarbeiter sein. In gewissen Grenzen können zum Beispiel geldwerte Vorteile steuerfrei gewährt werden.
Wann verjährt der Anspruch?
Allgemein gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Abweichungen davon können sich aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergeben. Eine wirksame Ausschlussklausel könnte kürzere Fristen für die Geltendmachung vorsehen. Ebenfalls könnte durch die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages sogenannte Erledigungsklauseln greifen, die einer Geltendmachung von weiteren Ansprüchen entgegenstehen.
FAQs zum Thema Abfindung
Wann besteht ein Anspruch auf eine Abfindung?
Unter einer Abfindung nach einer Kündigung wird eine einmalige Zahlung verstanden, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von ihrem Arbeitgeber erhalten können, wenn ihnen der Arbeitsvertrag gekündigt wird. Eine Abfindung nach einer Kündigung soll den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Jobverlust entschädigen und stellt einen finanziellen Ausgleich dar. Dies gilt auch für Aufhebungsverträge.
Durch die Zahlung einer Abfindung haben Arbeitnehmer damit erst einmal die finanzielle Möglichkeit ein paar Monate zu überbrücken. Verlassen kann man sich auf diese Zahlung im Falle einer Kündigung aber nicht; denn: einen Anspruch darauf besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Eine Möglichkeit ist, dass der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat und Sie darauf hingewiesen hat, dass Sie nach Verstreichen der Kündigungsfrist einen Anspruch auf eine Abfindung haben (§ 1 a KSchG).
Eine andere Option ist, dass das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis gemäß § 9 KSchG aufgelöst hat. Auch im Rahmen eines Sozialplans oder aufgrund eines entsprechenden Tarifvertrags besteht die Möglichkeit zur Zahlung einer Abfindung. Aber auch darüber hinaus, können Abfindungen als Ergebnis einer Verhandlung zwischen den Parteien vereinbart werden. Dies gilt insbesondere für einen Abfindungsvergleich oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrags.
Wie hoch ist meine Abfindung?
Die Höhe einer Abfindung lässt sich nicht pauschal festlegen. Sie ist meist das Ergebnis von Verhandlungen zwischen den beiden Parteien. Insbesondere im Rahmen dieser Verhandlungen empfiehlt es sich, anwaltliche Unterstützung einzuholen. Gerne berate ich Sie hierzu!
Insgesamt lässt sich festhalten: Umso besser die Aussichten des Arbeitnehmers sind, einen Prozess zu gewinnen, desto höher fällt in der Regel die Abfindungszahlung aus. Umgekehrt bedeutet das: Je größer die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Kündigung für wirksam erklärt wird, desto geringer wird die Abfindung sein.
Wie kann ich die Abfindung berechnen?
Zur Orientierung für die Berechnung gibt es eine einfache Faustformel (oder „Daumenformel“). Wichtigste Größe der Berechnung ist die Höhe des letzten Monatsgehalts (brutto) sowie die Beschäftigungsdauer von Arbeitnehmenden im Unternehmen. Dies gilt jedoch nicht zwangsläufig. Es können auch unterschiedliche Formeln zur Berechnung der Abfindung angewendet werden. Am geläufigsten aber ist die Formel, nach der die Abfindung ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung beträgt.
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