Lobbyregister / Transparenzregister –
Beratung zum Eintrag und der Pflege
Ich biete Ihnen eine umfangreiche Beratung zum Eintrag und der Pflege des Lobbyregistereintrags beim Bundestag und zu sämtlichen Lobby- und Transparenzregistereinträgen auf Landes- und EU-Ebene an.
Rechtsberatung zum Lobbyregister beim Deutschen Bundestag und weitere Transparenzregister

Foto: adobe stock @ Gerhard Seybert
Am 1. Januar 2022 trat das Lobbyregister beim Deutschen Bundestag in Kraft. Damit verbunden sind umfangreiche Auskunftspflichten nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Verbände, die entsprechende politische Kontakte wahrnehmen. Außerdem entscheiden sich immer mehr Bundesländer zur Stärkung der Transparenz auf politische Entscheidungsprozesse Lobby- bzw. Transparenzregister einzuführen und auch auf europäischer Ebene gibt es ein EU- Transparenzregister.
Wenn Sie eine umfängliche Beratung dazu wünschen, kontaktieren Sie mich gerne. Dazu gehört auch die Unterstützung bei der regelmäßigen Aktualisierung des Eintrags Ihres Unternehmens oder Verbands.
Lobbyregister Deutscher Bundestag
Das Lobbyregister ist öffentlich einsehbar. Durch die neue Registrierungspflicht soll eine strukturelle Transparenz von Interessenvertretung auf Bundesebene gewährleistet werden.
Für die eintragungspflichtigen Akteure bedeutet nicht nur der Ersteintrag, sondern auch die laufende Pflege und Aktualisierung der Daten einen deutlichen Mehraufwand.
So müssen beispielsweise Lobbyisten auf der entsprechenden Seite beim Deutschen Bundestag Auskunft erteilen über ihre Kontakte zu Abgeordneten, deren Mitarbeitern, Fraktionen und der Bundesregierung.
Dabei ist schon die Abgrenzung, wann eine Kontaktaufnahme eintragungspflichtig ist – zum Beispiel bei der persönlichen Nachricht über einen digitalen Messanger oder einer Rundmail – nicht ganz einfach. Abgefragt werden außerdem die Tätigkeitsfelder sowie der personelle und finanzielle Aufwand der Lobbytätigkeit bei Bundestag und Bundesregierung.
Solche Angaben bedeuten gerade für große Unternehmen, bei denen sich ganze Abteilungen um die politische Interessenvertretung oder die Kommunikation im Zusammenhang mit Public Affairs kümmern eine laufende Dokumentation dieser Prozesse.
Dabei sollte man diese Pflichten nicht auf die leichte Schulter nehmen. Neben der Verhängung von Bußgeldern bei einem Verstoß – diese können bis zu 50.000 Euro betragen – droht vor allem ein erheblicher Reputationsschaden für das Unternehmen oder den Verband.
Teil der Vorgaben ist auch ein Verhaltenskodex, mit dem sich Lobbyisten auf Grundsätze der Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität verpflichten müssen. Zugleich werden Regeln für die Kontaktaufnahme zu Mitgliedern von Bundestag und Bundesregierung festgelegt. Verstößt jemand gegen diesen Verhaltenskodex wird dies ebenfalls im Lobbyregister veröffentlicht.
Hierbei handelt es sich nur um einen Ausschnitt der Pflichten und Angaben, die durch das Lobbying für Akteure entstehen können. Wenn Sie eine umfängliche Beratung dazu wünschen, kontaktieren Sie mich gerne. Dazu gehört selbstverständlich auch die Unterstützung bei der regelmäßigen Aktualisierung des Eintrags Ihres Unternehmens oder Verbands.
Warum wurde das Lobbyregister beim Deutschen Bundestag eingeführt?
Ziel des Lobbyregisters ist es, politische Einflussnahme und Interessenvertretung auf Entscheidungsprozesse transparenter zu machen.
Muss ich mich auch im Lobbyregister eintragen?
Eintragungspflichtig sind Personen, Unternehmen, Verbände und andere Organisationen, die Kontakt zu Mitgliedern, Organen, Fraktionen oder Gruppen des Bundestages oder zur Bundesregierung aufnehmen oder eine solche Kontaktaufnahme in Auftrag geben, um Einfluss auf deren Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu nehmen.
Die Regelungen für die Bundesregierung gelten auch für die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre, die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie die Unterabteilungsleiterinnen und Unterabteilungsleiter.
Zu welchem Zeitpunkt muss ich mich eintragen lassen?
Die Eintragung muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, vorgenommen werden, sobald eine eintragungspflichtige Interessenvertretung im Sinne des Lobbyregistergesetzes ausgeübt wird.
Gibt es Ausnahmen von der Registrierungspflicht?
Kirchen, Religionsgemeinschaften, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften müssen sich nicht ins Lobbyregister eintragen.
Interessenvertreter müssen sich ebenfalls nicht eintragen, wenn ihre Tätigkeit nicht eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle erreicht, weil sie nicht regelmäßig, nicht auf Dauer angelegt, nicht geschäftsmäßig für Dritte und nicht mit einer gewissen Häufigkeit betrieben wird.
Eine Eintragung kann aber auch ohne entsprechende Verpflichtung freiwillig erfolgen.
Welche Angaben werden bei der Registrierung gefordert?
Eintragungspflichtig sind Informationen zum Interessenvertreter selbst (Name, Kontaktdaten, Rechtsform), den gesetzlichen Vertretungen (Namen, Kontaktdaten) und zu den die Interessenvertretung ausübenden Beschäftigten (Namen), zu Tätigkeitsbereichen, Auftraggebern, zu den finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung (Personal- und Sachkosten) und weitere finanzielle Angaben, wie zu Zuwendungen/Zuschüssen der öffentlichen Hand und Schenkungen.
Juristische Personen müssen zudem Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte einstellen, wenn keine handelsrechtlichen Offenlegungspflichten bestehen. Außerdem sind u.U. Angaben zur Mitgliederzahl und Angaben zu Mitgliedschaften, die mit einer Interessenvertretung im Zusammenhang stehen, zu machen.
Müssen alle geforderten Angaben gemacht werden? Was passiert, wenn man bestimmte Angaben nicht macht?
Interessenvertreter in diesem Sinne sind verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen. Wenn Angaben freiwillig gemacht werden, müssen sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Einige Angaben können aber verweigert werden. Die Verweigerung wird im Lobbyregister vermerkt und der Eintrag in einer gesonderten öffentlichen Liste ausgewiesen.
Außerdem ist dann eine Teilnahme an öffentlichen Anhörungen durch Ausschüsse des Deutschen Bundestages nicht zulässig. Eine Beteiligung an Gesetzesvorlagen nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) soll ebenfalls nicht erfolgen. Der Deutsche Bundestag kann die Erteilung von Zugangsberechtigungen schon allein wegen der Verweigerung ablehnen. Darüber hinaus ist bei der ersten Kontaktaufnahme im Rahmen der Interessenvertretung auf die Verweigerung der Angaben hinzuweisen.
Werden alle bereitgestellten Informationen im Lobbyregister veröffentlicht?
Angaben zu natürlichen Personen, wie die Anschrift oder der Wohnort, das Geburtsdatum, etc. werden nicht veröffentlicht.
Darüber hinaus kann die registerführende Stelle auf Antrag die Veröffentlichung einzelner eintragungspflichtiger Angaben unter bestimmten Voraussetzungen beschränken.
Wann müssen die Angaben im Lobbyregister aktualisiert werden?
Der Eintrag muss mindestens einmal jährlich vollständig aktualisiert werden. Außerdem müssen Änderungen bei den Interessenvertretern innerhalb bestimmter Fristen eingetragen werden.
Was geschieht, wenn ein Interessenvertreter falsche oder unvollständige Angaben im Register macht?
Wer eintragungspflichtige Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt oder aktualisiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 7 LobbyRG, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
Nicht unerheblich dürfte darüber hinaus ein möglicher Reputationsschaden für den Verband oder das Unternehmen sein, der aufgrund der Pflichtverletzung in der öffentlichen Wahrnehmung entstehen könnte.
Ist es zulässig, vorläufige Angaben zu veröffentlichen und diese später zu ergänzen?
Alle Angaben im öffentlichen Lobbyregister müssen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung richtig und vollständig sein. Die Veröffentlichung unrichtiger oder unvollständiger Angaben stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Wenn allerdings z.B. die finanziellen Informationen zum letzten Geschäftsjahr noch nicht vorliegen, ist es zulässig, das vorletzte Geschäftsjahr anzugeben.
Ansonsten besteht gemäß § 3 Absatz 2 Lobbyregistergesetz die Möglichkeit, die Angabe der finanziellen Informationen zunächst zu verweigern. Sie können dann nachgetragen werden, wenn sie vollständig vorliegen.
Wann ist als „Personen-Typ“ des Interessenvertreters „natürliche Person“ anzugeben?
Personen, die (gesetzliche) Vertreter(innen), Geschäftsführer(innen) oder Beschäftigte einer juristischen Person, Personengesellschaft oder sonstigen Organisation sind und die Interessenvertretung für diese betreiben, werden vom Lobbyregistergesetz nicht als eigenständige Interessenvertreter(innen) angesehen und sind daher nicht als solche in das Lobbyregister einzutragen.
Der Personen-Typ „natürliche Person“ darf im Registrierungsprozess nur ausgewählt werden, wenn die Interessenvertretung von einer Einzelperson betrieben wird, etwa einer selbständigen Beraterin/einem selbstständigen Berater oder einer Einzelunternehmerin/einem Einzelunternehmer.
Bis wann muss ich Angaben zu Finanzinformationen machen?
Das Lobbyregistergesetz verlangt in § 3 Absatz 3 Satz 4, dass Angaben zu den finanziellen Aufwendungen, zu Schenkungen Dritter sowie zu Zuwendungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu aktualisieren sind. Gleiches gilt für das Hochladen von Rechenschaftsberichten/Jahresabschlüssen.
Daraus ist zu folgern, dass sich die Angaben beim Ersteintrag grundsätzlich auf das letzte abgelaufene Geschäftsjahr beziehen müssen.
Sollten jedoch beim erstmaligen Eintrag in das Lobbyregister die Informationen zum letzten abgelaufenen Geschäftsjahr noch nicht vorliegen und dessen Ende weniger als sechs Monate zurückliegen, kann bei der Ersteintragung ausnahmsweise das vorletzte Geschäftsjahr angegeben werden.
Wie sind Zuwendungen/Zuschüsse der öffentlichen Hand und Schenkungen Dritter anzugeben?
Das Gesetz verlangt nach § 3 Absatz 1 Nr. 7, dass ausschließlich Schenkungen und Zuwendungen/Zuschüsse der öffentlichen Hand angegeben werden müssen, die im abgelaufenen Geschäftsjahr einzeln oder im Gesamtwert, bezogen auf den Geber, den Betrag von 20.000 Euro überschritten haben.
Was regelt der Verhaltenskodex und was passiert bei einem Verstoß?
Der von dem Deutschen Bundestag festgelegte Verhaltenskodex legt Grundsätze und Verhaltensregeln für die Ausübung der Interessenvertretung durch registrierte Interessenvertreter/-innen und ihre Beschäftigten fest. Er wird durch die Eintragung in das Lobbyregister von den Interessenvertretern akzeptiert.
Zunächst wird ein Prüfverfahren durchgeführt. Wird dabei ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex festgestellt, erfolgt eine Mitteilung darüber an den Interessenvertreter. Verstöße werden unter Angabe der Art des Verstoßes im Lobbyregister veröffentlicht. Der Hinweis auf einen Verstoß wird nach Ablauf von 24 Monaten wieder gelöscht.
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